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SBK 2026 68

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2026-07-29 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Gegenüber A._____ wurde verschiedentlich die Pfändung vollzogen. In der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts Viamala wurde gegenüber der B._____ AG am 20. Januar 2026 eine vorsorgliche Pfändung als Sicherungsmassnahme über Konti und Depositen angeordnet. Am 16. März 2026 wurde nach Eingang dreier Fortsetzungsbegehren die Pfändungsurkunde ausgestellt. Eine Einkommenspfändung wurde nicht verfügt. Schliesslich wurde am

13. April 2026 eine erneute vorsorgliche Pfändung einer Forderung bei der C._____ verfügt. Weitere Zahlungsbefehle wurden seither – jeweils polizeilich – zugestellt. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Begehren:

1. Das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamts Region Viamala sei umfassend aufsichtsrechtlich zu überprüfen.

2. Es sei festzustellen, ob die seit dem 14.04.2026 bestehende vollständige Kontosperre rechtmässig ist.

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, unverzüglich eine nachvollziehbare Berechnung meines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzulegen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, über die Freigabe der unpfändbaren Mittel zu entscheiden.

5. Mir sei die vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

6. Die Datenschutz- und Geheimhaltungsvorgänge seien zu prüfen.

7. Die Wohnsitz- und Zuständigkeitsvorgänge seien zu prüfen.

8. Alle weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen seien anzuordnen, welche die Aufsichtsbehörde als erforderlich erachtet. C. Das Betreibungsamt Viamala beantragte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Replik vom 21. Juli 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. E. Die Sache ist spruchreif.

3 / 10

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG).

E. 3 Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten eine Vielzahl von Beanstandungen und Anträgen. Ihnen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der im April 2026 vom Betreibungsamt Viamala verfügten Kontosperre nicht einverstanden ist. Die Kontosperre würde ihn an der Finanzierung seines Lebensunterhalts hindern, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum könne er nicht bestreiten. Insbesondere könne er die freiwilligen Unterhaltsbeiträge über CHF 800.00 an seinen zehnjährigen Sohn nicht mehr leisten. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit verschiedenen Anträgen die Amtsführung des Betreibungsamts Viamala.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 1 die umfassende

aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens des Betreibungsamts Viamala

beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff.

SchKG dient dazu, eine gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Verfügung

aufzuheben bzw. eine solche gegebenenfalls zu erwirken und die tatsächliche

Stellung

des

Betroffenen

zu

verbessern.

Ein

Antrag

auf

umfassende

aufsichtsrechtliche Überprüfung eines Vorgehens ist dabei zu allgemein gehalten.

Gleiches gilt für die in Rechtsbegehren 8 beantragte Ergreifung aller

aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

5.1.

Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Existenzminimums

verlangt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Zwar geht aus der

Pfändungsurkunde (BA-act. K.4) hervor, dass die Pfändung auf die Differenz

zwischen dem Einkommen des Beschwerdeführers und dem Existenzminimum

erfolgt war. Eine pfändbare Lohnquote wurde indessen nicht angeordnet, so dass

die blosse Neuberechnung des Existenzminimums dem Beschwerdeführer keine

bessere Rechtsstellung einräumt.

5.2.

Gleichwohl ist Folgendes festzuhalten: Erwerbseinkommen kann soweit

gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den

Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG).

Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner

Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist

es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung

zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom

14. November 2022 E. 3.1.1). Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis

anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der

Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen

(mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden Beschluss

des Kantonsgerichts KSK 09 39 vom 18. August 2009). Zwar kommt diesen

Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen

Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des

Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III

483 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018

E. 3.1.1).

5.3.

Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung

des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es gilt

allerdings ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz, trifft doch den Schuldner im

Rahmen der Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat er dieser Pflicht,

E. 5 / 10 nämlich dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen, nachzukommen. Sowohl Tatsachen als auch allfällige Beweismittel hat der Schuldner bereits im Rahmen der Pfändung vorzubringen und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren (WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017 Art. 93 N. 17; VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 16). Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, muss er dem Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1). Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Lohnpfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 15 ff.).

E. 5.4 Aus den beim Obergericht eingelegten Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat den Aufforderungen zur Pfändung nicht Folge geleistet und keinerlei Angaben über seine Erwerbstätigkeit und sein Einkommen gemacht, obwohl er verschiedentlich erwähnt hatte, dass sein Einkommen aus Lohneinkommen bestehe (vgl. BA-act. H.13). Zwar führt er noch in der Beschwerde aus, er habe aufgrund der Kontosperrung keinerlei Zugriff auf sein Einkommen und trotz anerkanntem Grundbedarf keinen einzigen Rappen erhalten, wodurch er keinen Zugriff auf seinen Lebensunterhalt und sein Einkommen habe, wodurch seine Lebenspartnerin gezwungen sei, die Krankenkasse im Betrag von CHF 501.94, Mietzinszahlungen über CHF 2'200.00, Unterhaltszahlungen für seinen Sohn über CHF 800.00 sowie weitere notwendige Lebenshaltungskosten zu finanzieren (act. A.3). Allerdings bleibt der Beschwerdeführer sowohl vor dem Betreibungsamt Viamala wie auch vor dem Obergericht jeden Nachweis für seinen Lebensunterhalt schuldig. So legt er weder einen Mietvertrag über die gemeinsame Wohnung mit seiner Lebenspartnerin ins Recht, bestreitet vielmehr einen Wohnsitz in O.1._____ und leistet auch keine Nachweise von angeblich bezahlten Krankenkassenprämien.

E. 5.5 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Betreibungsamt Viamala erstellte Existenzminimumberechnung, in welcher dem Beschwerdeführer ein Grundbedarf von CHF 1'200.00 zugestanden wurde, hinsichtlich der übrigen Positionen die Anrechnung für den Fall eines Zahlungsnachweises zuerkannt wurde, rechtsfehlerhaft oder unangemessen wäre. Nachdem jedoch mangels Angaben des Beschwerdeführers über sein Einkommen keine pfändbare Quote ermittelt werden konnte, ist er durch die Existenzminimumberechnung ohnehin nicht beschwert. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

E. 6 / 10 Soweit der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn darlegen will, hat er zwar einen per 30. Juni 2026 abgeschlossenen Vertrag ins Recht gelegt, wonach unter anderem hervorgeht, dass sämtliche Unterhaltsverpflichtungen geleistet worden seien (act. B.21). Wie hoch diese waren und wie die Zahlung derselben erfolgt ist, geht daraus ebenso wenig hervor, wie ein verpflichtender oder freiwilliger Charakter derselben. Zahlungsnachweise sind zudem nicht erbracht worden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens eine Feststellung der Rechtmässigkeit der seit dem 14. April 2026 bestehenden Kontosperre und sinngemäss in Ziffer 4 eine Freigabe der Mittel.

E. 6.2 Darauf ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht innerhalb von

E. 6.3 Die Art. 98 - 104 SchKG enthalten Regeln über die Sicherung des Vollstreckungssubstrates. Obwohl der Schuldner mit der Pfändungserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straffolge (Art. 169 ff. StGB) nicht mehr verfügt werden darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG), kann das Betreibungsamt die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um sicherzustellen, dass gepfändete Vermögensstücke bis zur Verwertung auch tatsächlich erhalten bleiben (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 98 N. 1). Die Sicherungsmassnahmen setzen grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung voraus (SIEVI, a.a.O., N 3 zu Art. 98 SchKG). Gemäss Rechtsprechung können sichernde Massnahmen allerdings auch schon vor dem Pfändungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme getroffen werden, wenn die Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist (BGE 107 III 67 E. 2). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142

7 / 10 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.18 E. 6; BGE 115 III 41 E. 2). Liegt diese vor, kann das Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung an Dritte ein Verbot erlassen, dem Schuldner Vermögensstücke auszuhändigen (BGE 115 III 41 E. 2; 107 III 67 E. 2 ff.).

E. 6.4 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass trotz der Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der Pfändung mitzuwirken und Einkommens- und Vermögenswerte bekannt zu geben, dieser keine Angaben dazu tätigte und insbesondere seine Konti nicht offenlegte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt Viamala eine Sicherungsmassnahme in Form von Kontosperrungen bei der B._____ und der C._____ zum Schutze der Gläubigerinteressen anordnete.

E. 6.5 Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Kontosperrungen beschwert ist. Weder auf dem Konto bei der B._____ AG (BA-act. H.12.3; Saldo per 30. April 2026 CHF -42.72) noch bei der C._____ befinden sich Vermögenswerte (BA-act. H.12.4; Saldo per 9. April 2026 CHF 5.12). Des Weiteren finden sich keine Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den Kontoauszügen. Soweit der Beschwerdeführer in E-Mails an das Betreibungsamt Viamala geltend machte, er erhalte ein Lohneinkommen (vgl. BA-act. H.13), sind entsprechende Eingänge auf den Auszügen der beiden gesperrten Konti nicht ersichtlich. Damit befand sich auf den beiden Konti – jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontosperren – auch kein unpfändbares Vermögen (Art. 92 SchKG).

E. 6.6 Nur am Rande sei daher erwähnt, dass aus dem Kontoauszug bei der C._____ ersichtlich ist, dass dieses ab und zu Gutschriften erhielt. Diese wurden jedoch – mit Ausnahme einer Twint-Überweisung – immer über Bareinzahlungen am Geldautomaten geleistet. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nebst der Bestreitung seines Grundbedarfs je die weiteren von ihm geltend gemachten Aufwendungen (Krankenkassenprämien, Mietzins, Unterhalt an den Sohn etc.) über die beiden gesperrten Konti geleistet hätte. Sein Vorbringen, er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, greift daher offensichtlich ins Leere. 7. Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren 6 und 7 des Beschwerdeführers betreffend Prüfung von Datenschutz- und Geheimhaltungsvorgängen und der Wohnsitz- und Zuständigkeitsvorgänge. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG, allgemeine Prüfungen von Betreibungsämtern vorzunehmen, zumal dann nicht, wenn es Informationen von

8 / 10 Dritten im Zusammenhang mit der Wohnsituation eines Schuldners erhält (vgl. act. A.2 S. 2) und aus den Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern ein dem Beschwerdeführer nachteiliges (und anfechtbares) betreibungsrechtliches Handeln ergangen ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 7 aufgeworfenen von Wohnsitz- und Zuständigkeitsfrage ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Handeln des Betreibungsamts Viamala in Frage stellt, gleichzeitig aber seinen Wohnsitz in O.2._____ behauptet, womit gerade die Zuständigkeit des Betreibungsamts Viamala begründet ist. 8.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren ein Gesuch um Akteneinsicht geltend und begründet dies mit einer angeblichen Verweigerung durch das Betreibungsamt Viamala (act. A.1 Ziff. V). In der Replik ergänzte er, seine Anliegen würden nicht ausreichend beantwortet (act. A.3). Das Betreibungsamt Viamala entgegnete in seiner Stellungnahme, dem Beschwerdeführer sei korrekt mitgeteilt worden, dass er detaillierte und umfassende Auskünfte und Unterlagen bei persönlichem Erscheinen erhalte. Am 4. Juni 2026 sei ihm die umfassende Information erteilt worden, worauf er keinerlei Fragen gestellt habe. Die Pfändungsurkunde sei ihm zugestellt worden. Wenn er diese nicht abhole, falle dies unter seinen eigenen Verantwortungsbereich (act. A.2 S. 2). 8.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; BGE 93 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025). Neben der eigentlichen Akteneinsicht besteht gleichwertig ein Anspruch auf Auszügen aus den Protokollen und Registern, was insbesondere auch das Kopieren der übrigen Akten umfasst (MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 6). Dieser Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo dem Amt ein unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 110 III 49 E. 4). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet aber nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe (PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 28). 8.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Viamala mit E-Mail um Zustellung einer Übersicht ersucht hatte und das Betreibungsamt Viamala in der Folge festgehalten hatte, dies so vor Ort möglich. Unter diesen Umständen kann dem Betreibungsamt nicht vorgeworfen werden, es habe dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert. Daran ändert

9 / 10 insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Viamala – ohne nähere Angaben betreffend den Grund (bzw. unter allgemeinen Hinweis auf eine berufliche Unmöglichkeit) – mehrfach mitgeteilt hatte, dass ein persönliches Erscheinen nicht möglich sei (vgl. BA-act. H.1 ff.). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Sofern der Beschwerdeführer eine Zustellung von Aktenkopien verlangen sollte, ist lediglich am Rande anzumerken, dass ihm dafür (auch vorschussweise) Gebühren gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG auferlegt werden könnten. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

E. 11 Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

10 / 10 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 29. Juli 2026 mitgeteilt am 31. Juli 2026 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundes- gericht hängig (5A_757/2026).] Referenz SBK 26 68 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Streit, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Kontosperre etc. Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom

14. April 2026

2 / 10 Sachverhalt A. Gegenüber A._____ wurde verschiedentlich die Pfändung vollzogen. In der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts Viamala wurde gegenüber der B._____ AG am 20. Januar 2026 eine vorsorgliche Pfändung als Sicherungsmassnahme über Konti und Depositen angeordnet. Am 16. März 2026 wurde nach Eingang dreier Fortsetzungsbegehren die Pfändungsurkunde ausgestellt. Eine Einkommenspfändung wurde nicht verfügt. Schliesslich wurde am

13. April 2026 eine erneute vorsorgliche Pfändung einer Forderung bei der C._____ verfügt. Weitere Zahlungsbefehle wurden seither – jeweils polizeilich – zugestellt. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Begehren:

1. Das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamts Region Viamala sei umfassend aufsichtsrechtlich zu überprüfen.

2. Es sei festzustellen, ob die seit dem 14.04.2026 bestehende vollständige Kontosperre rechtmässig ist.

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, unverzüglich eine nachvollziehbare Berechnung meines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzulegen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, über die Freigabe der unpfändbaren Mittel zu entscheiden.

5. Mir sei die vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

6. Die Datenschutz- und Geheimhaltungsvorgänge seien zu prüfen.

7. Die Wohnsitz- und Zuständigkeitsvorgänge seien zu prüfen.

8. Alle weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen seien anzuordnen, welche die Aufsichtsbehörde als erforderlich erachtet. C. Das Betreibungsamt Viamala beantragte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Replik vom 21. Juli 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. E. Die Sache ist spruchreif.

3 / 10 Erwägungen 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.3. Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, gegen welchen Entscheid er sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische und nachvollziehbare Begründung aufweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 2. Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG). 3. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten eine Vielzahl von Beanstandungen und Anträgen. Ihnen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der im April 2026 vom Betreibungsamt Viamala verfügten Kontosperre nicht einverstanden ist. Die Kontosperre würde ihn an der Finanzierung seines Lebensunterhalts hindern, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum könne er nicht bestreiten. Insbesondere könne er die freiwilligen Unterhaltsbeiträge über CHF 800.00 an seinen zehnjährigen Sohn nicht mehr leisten. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit verschiedenen Anträgen die Amtsführung des Betreibungsamts Viamala.

4 / 10 4. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 1 die umfassende aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens des Betreibungsamts Viamala beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dient dazu, eine gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Verfügung aufzuheben bzw. eine solche gegebenenfalls zu erwirken und die tatsächliche Stellung des Betroffenen zu verbessern. Ein Antrag auf umfassende aufsichtsrechtliche Überprüfung eines Vorgehens ist dabei zu allgemein gehalten. Gleiches gilt für die in Rechtsbegehren 8 beantragte Ergreifung aller aufsichtsrechtlichen Massnahmen. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Existenzminimums verlangt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Zwar geht aus der Pfändungsurkunde (BA-act. K.4) hervor, dass die Pfändung auf die Differenz zwischen dem Einkommen des Beschwerdeführers und dem Existenzminimum erfolgt war. Eine pfändbare Lohnquote wurde indessen nicht angeordnet, so dass die blosse Neuberechnung des Existenzminimums dem Beschwerdeführer keine bessere Rechtsstellung einräumt. 5.2. Gleichwohl ist Folgendes festzuhalten: Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom

14. November 2022 E. 3.1.1). Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden Beschluss des Kantonsgerichts KSK 09 39 vom 18. August 2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1). 5.3. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es gilt allerdings ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz, trifft doch den Schuldner im Rahmen der Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat er dieser Pflicht,

5 / 10 nämlich dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen, nachzukommen. Sowohl Tatsachen als auch allfällige Beweismittel hat der Schuldner bereits im Rahmen der Pfändung vorzubringen und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren (WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017 Art. 93 N. 17; VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 16). Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, muss er dem Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1). Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Lohnpfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 15 ff.). 5.4. Aus den beim Obergericht eingelegten Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat den Aufforderungen zur Pfändung nicht Folge geleistet und keinerlei Angaben über seine Erwerbstätigkeit und sein Einkommen gemacht, obwohl er verschiedentlich erwähnt hatte, dass sein Einkommen aus Lohneinkommen bestehe (vgl. BA-act. H.13). Zwar führt er noch in der Beschwerde aus, er habe aufgrund der Kontosperrung keinerlei Zugriff auf sein Einkommen und trotz anerkanntem Grundbedarf keinen einzigen Rappen erhalten, wodurch er keinen Zugriff auf seinen Lebensunterhalt und sein Einkommen habe, wodurch seine Lebenspartnerin gezwungen sei, die Krankenkasse im Betrag von CHF 501.94, Mietzinszahlungen über CHF 2'200.00, Unterhaltszahlungen für seinen Sohn über CHF 800.00 sowie weitere notwendige Lebenshaltungskosten zu finanzieren (act. A.3). Allerdings bleibt der Beschwerdeführer sowohl vor dem Betreibungsamt Viamala wie auch vor dem Obergericht jeden Nachweis für seinen Lebensunterhalt schuldig. So legt er weder einen Mietvertrag über die gemeinsame Wohnung mit seiner Lebenspartnerin ins Recht, bestreitet vielmehr einen Wohnsitz in O.1._____ und leistet auch keine Nachweise von angeblich bezahlten Krankenkassenprämien.

6 / 10 Soweit der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn darlegen will, hat er zwar einen per 30. Juni 2026 abgeschlossenen Vertrag ins Recht gelegt, wonach unter anderem hervorgeht, dass sämtliche Unterhaltsverpflichtungen geleistet worden seien (act. B.21). Wie hoch diese waren und wie die Zahlung derselben erfolgt ist, geht daraus ebenso wenig hervor, wie ein verpflichtender oder freiwilliger Charakter derselben. Zahlungsnachweise sind zudem nicht erbracht worden. 5.5. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Betreibungsamt Viamala erstellte Existenzminimumberechnung, in welcher dem Beschwerdeführer ein Grundbedarf von CHF 1'200.00 zugestanden wurde, hinsichtlich der übrigen Positionen die Anrechnung für den Fall eines Zahlungsnachweises zuerkannt wurde, rechtsfehlerhaft oder unangemessen wäre. Nachdem jedoch mangels Angaben des Beschwerdeführers über sein Einkommen keine pfändbare Quote ermittelt werden konnte, ist er durch die Existenzminimumberechnung ohnehin nicht beschwert. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 6.1. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens eine Feststellung der Rechtmässigkeit der seit dem 14. April 2026 bestehenden Kontosperre und sinngemäss in Ziffer 4 eine Freigabe der Mittel. 6.2. Darauf ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Kontosperren eine Beschwerde beim Obergericht eingereicht hat. Selbst wenn eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen. 6.3. Die Art. 98 - 104 SchKG enthalten Regeln über die Sicherung des Vollstreckungssubstrates. Obwohl der Schuldner mit der Pfändungserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straffolge (Art. 169 ff. StGB) nicht mehr verfügt werden darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG), kann das Betreibungsamt die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um sicherzustellen, dass gepfändete Vermögensstücke bis zur Verwertung auch tatsächlich erhalten bleiben (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 98 N. 1). Die Sicherungsmassnahmen setzen grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung voraus (SIEVI, a.a.O., N 3 zu Art. 98 SchKG). Gemäss Rechtsprechung können sichernde Massnahmen allerdings auch schon vor dem Pfändungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme getroffen werden, wenn die Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist (BGE 107 III 67 E. 2). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142

7 / 10 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.18 E. 6; BGE 115 III 41 E. 2). Liegt diese vor, kann das Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung an Dritte ein Verbot erlassen, dem Schuldner Vermögensstücke auszuhändigen (BGE 115 III 41 E. 2; 107 III 67 E. 2 ff.). 6.4. Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass trotz der Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der Pfändung mitzuwirken und Einkommens- und Vermögenswerte bekannt zu geben, dieser keine Angaben dazu tätigte und insbesondere seine Konti nicht offenlegte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt Viamala eine Sicherungsmassnahme in Form von Kontosperrungen bei der B._____ und der C._____ zum Schutze der Gläubigerinteressen anordnete. 6.5. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Kontosperrungen beschwert ist. Weder auf dem Konto bei der B._____ AG (BA-act. H.12.3; Saldo per 30. April 2026 CHF -42.72) noch bei der C._____ befinden sich Vermögenswerte (BA-act. H.12.4; Saldo per 9. April 2026 CHF 5.12). Des Weiteren finden sich keine Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf den Kontoauszügen. Soweit der Beschwerdeführer in E-Mails an das Betreibungsamt Viamala geltend machte, er erhalte ein Lohneinkommen (vgl. BA-act. H.13), sind entsprechende Eingänge auf den Auszügen der beiden gesperrten Konti nicht ersichtlich. Damit befand sich auf den beiden Konti – jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontosperren – auch kein unpfändbares Vermögen (Art. 92 SchKG). 6.6. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass aus dem Kontoauszug bei der C._____ ersichtlich ist, dass dieses ab und zu Gutschriften erhielt. Diese wurden jedoch – mit Ausnahme einer Twint-Überweisung – immer über Bareinzahlungen am Geldautomaten geleistet. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nebst der Bestreitung seines Grundbedarfs je die weiteren von ihm geltend gemachten Aufwendungen (Krankenkassenprämien, Mietzins, Unterhalt an den Sohn etc.) über die beiden gesperrten Konti geleistet hätte. Sein Vorbringen, er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, greift daher offensichtlich ins Leere. 7. Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren 6 und 7 des Beschwerdeführers betreffend Prüfung von Datenschutz- und Geheimhaltungsvorgängen und der Wohnsitz- und Zuständigkeitsvorgänge. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG, allgemeine Prüfungen von Betreibungsämtern vorzunehmen, zumal dann nicht, wenn es Informationen von

8 / 10 Dritten im Zusammenhang mit der Wohnsituation eines Schuldners erhält (vgl. act. A.2 S. 2) und aus den Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern ein dem Beschwerdeführer nachteiliges (und anfechtbares) betreibungsrechtliches Handeln ergangen ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 7 aufgeworfenen von Wohnsitz- und Zuständigkeitsfrage ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Handeln des Betreibungsamts Viamala in Frage stellt, gleichzeitig aber seinen Wohnsitz in O.2._____ behauptet, womit gerade die Zuständigkeit des Betreibungsamts Viamala begründet ist. 8.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren ein Gesuch um Akteneinsicht geltend und begründet dies mit einer angeblichen Verweigerung durch das Betreibungsamt Viamala (act. A.1 Ziff. V). In der Replik ergänzte er, seine Anliegen würden nicht ausreichend beantwortet (act. A.3). Das Betreibungsamt Viamala entgegnete in seiner Stellungnahme, dem Beschwerdeführer sei korrekt mitgeteilt worden, dass er detaillierte und umfassende Auskünfte und Unterlagen bei persönlichem Erscheinen erhalte. Am 4. Juni 2026 sei ihm die umfassende Information erteilt worden, worauf er keinerlei Fragen gestellt habe. Die Pfändungsurkunde sei ihm zugestellt worden. Wenn er diese nicht abhole, falle dies unter seinen eigenen Verantwortungsbereich (act. A.2 S. 2). 8.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; BGE 93 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025). Neben der eigentlichen Akteneinsicht besteht gleichwertig ein Anspruch auf Auszügen aus den Protokollen und Registern, was insbesondere auch das Kopieren der übrigen Akten umfasst (MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 6). Dieser Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo dem Amt ein unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 110 III 49 E. 4). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet aber nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe (PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 28). 8.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Viamala mit E-Mail um Zustellung einer Übersicht ersucht hatte und das Betreibungsamt Viamala in der Folge festgehalten hatte, dies so vor Ort möglich. Unter diesen Umständen kann dem Betreibungsamt nicht vorgeworfen werden, es habe dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert. Daran ändert

9 / 10 insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Viamala – ohne nähere Angaben betreffend den Grund (bzw. unter allgemeinen Hinweis auf eine berufliche Unmöglichkeit) – mehrfach mitgeteilt hatte, dass ein persönliches Erscheinen nicht möglich sei (vgl. BA-act. H.1 ff.). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Sofern der Beschwerdeführer eine Zustellung von Aktenkopien verlangen sollte, ist lediglich am Rande anzumerken, dass ihm dafür (auch vorschussweise) Gebühren gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG auferlegt werden könnten. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 10. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 11. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]